(1) Anderkonto
Der Rechtsanwalt richtet bei einem der staatlichen Aufsicht unterliegenden Kreditinstitut für die Treuhandschaft ein eigenes Anderkonto nach den ”Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte” ein.
(2) Meldung an das anwaltliche Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer
Der Rechtsanwalt meldet spätestens vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag die Übernahme der Treuhandschaft der OÖ Rechtsanwaltskammer unter Bekanntgabe sämtlicher Treugeber. Von der Treuhand-Einrichtung der Rechtsanwaltskammer wird diese Treuhandschaft in das anwaltliche Treuhandbuch eingetragen. Die Treugeber, die kontoführende Bank und der Rechtsanwalt werden von der OÖ Rechtsanwaltskammer von der Registrierung schriftlich verständigt.
(3) Kontoverfügungsauftrag
Die Treugeber erteilen gemeinsam mit dem Rechtsanwalt schriftlich dem Kreditinstitut, bei dem das Anderkonto eingerichtet ist, den einseitig nicht abänderbaren Auftrag, dass Verfügungen (Geldüberweisungen) von diesem Konto nur an die in diesem Kontoverfügungsauftrag namentlich genannten Personen (Begünstigte bzw. Geld-Empfänger) und nur auf das von Ihnen im Kontoverfügungsauftrag angeführte Konto vorgenommen werden dürfen. Dieser Kontoverfügungsauftrag, der vom Kreditinstitut schriftlich bestätigt wird, verpflichtet das Kreditinstitut, die Geldüberweisungen nach Maßgabe des Statuts der Treuhand-Einrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer vorzunehmen. Änderungen des Kontoverfügungsauftrages müssen von den Beteiligten schriftlich vereinbart und an das anwaltliche Treuhandbuch gemeldet werden.
(4) Geldüberweisungen
Verfügungen über den Treuhanderlag dürfen vom Rechtsanwalt nur entsprechend dem mit den Treugebern abgeschlossenen Treuhandvertrag laut Kontoverfügungsauftrag vorgenommen werden. Verfügungen dürfen ausschließlich in Form der Geldüberweisung durchgeführt werden.
(5) Kontoauszug
Vom kontoführenden Kreditinstitut werden die Treugeber nach jeder Buchung auf dem Anderkonto durch Übersendung eines Duplikates des Kontoauszuges verständigt.
(6) Beendigung der Treuhandschaft
Die Erfüllung aller Treuhandbedingungen und die Beendigung der Treuhandschaft werden vom Rechtsanwalt der OÖ Rechtsanwaltskammer schriftlich mitgeteilt.
(7) Bank- und Berufsgeheimnis
Der Rechtsanwalt entbindet das Kreditinstitut gegenüber den Treugebern und der Treuhand-Einrichtung hinsichtlich der Verfügungen über das Treuhandkonto von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses. Der Rechtsanwalt selbst ist gegenüber der Treuhand-Einrichtung von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
(8) Verzicht auf die Treuhand-Einrichtung
Sämtliche Treugeber gemeinsam haben allerdings auch die Möglichkeit, die Abwicklung der Treuhandschaft nach dem Statut der Treuhand-Einrichtung ausdrücklich und schriftlich abzulehnen. In diesem Fall entfällt die Kontrolle der Abwicklung der Treuhandschaft durch die Treuhand-Einrichtung und besteht auch kein Versicherungsschutz.
(9) Revisionsbeauftragte und Datenschutz
Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Statuts der Treuhand-Einrichtung erfolgt durch die Treuhand-Einrichtung bzw. durch Revisionsbeauftragte der OÖ Rechtsanwaltskammer, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Abwicklung über die Treuhand-Einrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Rechtsanwalt und Treugeber erteilen ihre Zustimmung zur automatisationsunterstützten Verwaltung dieser Daten im Rahmen und für die Zwecke der Treuhand-Einrichtung.
(10) Versicherungsschutz
Die OÖ Rechtsanwaltskammer hat eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen; versichert sind jene Vermögensschäden, die infolge vorsätzlich unerlaubter Verfügung über ein im Rahmen einer vertraglich übernommenen Treuhandschaft anvertrautes Gut zugefügt werden. Für Treuhandschaften, die der OÖ Rechtsanwaltskammer gemeldet, im anwaltlichen Treuhandbuch registriert, von der OÖ Rechtsanwaltskammer bestätigt und einer Dispositionskontrolle durch das Kreditinstitut unterworfen sind, besteht gemäß den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz.
Unter die Versicherung fallen Schäden, die durch eine in Europa ausgeübte Berufstätigkeit verursacht werden. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall maximal € 7.500.000,00 für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle leistet der Versicherer für alle Versicherten zusammen jedoch höchstens € 15.000.000,00 Versicherungsfall ist der Beschluss der OÖ Rechtsanwaltskammer, mit welchem der eingetretene Vertrauensschaden festgestellt wird; die Rechtsanwaltskammer wird die vom Versicherer erhaltenen Beträge nach ihrem eigenen Aufteilungsschlüssel zum Ersatz des einem Klienten entstandenen Vermögensschaden weiterleiten.