Der Begriff des Mangels entspricht dabei aber nicht unbedingt dem herkömmlichen Verständnis eines Nichtjuristen. So kann etwa auch ein weitgehend verrostetes Auto mit Motorschaden durchaus eine mangelfreie Sache im Sinne des Gewährleistungsrecht darstellen – man denke nur an Schrotthändler, die typischerweise gerade solche Autos erwerben.
Entscheidend ist also einzig und allein was Vertragsinhalt wurde. Dabei spielen eigens bedungene Eigenschaften genauso eine Rolle, wie gewöhnlich Vorausgesetztes. Maßgebender Zeitpunkt ist der Moment der Übergabe bzw. des Gefahrenübergangs. Das Gewährleistungsrecht beschäftigt sich daher stets mit Mängeln, die zu diesem Zeitpunkt zumindest angelegt waren.
Trotz einer Vermutung der Mangelhaftigkeit in den ersten sechs Monaten ab Übergabe, sind wir hier bereits bei einer der herausforderndsten Problemstellungen der Praxis angelangt. Wie beweise ich nach Ablauf der sechs Monate, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand? Häufiger Streitpunkt sind auch, die in § 932 ABGB festgelegten Rechtsfolgen der Gewährleistung. Was also, wenn mein Vertragspartner die Verbesserung bzw. den Austausch partout verweigert?
Solche und ähnliche Fragestellungen sind für die Anwälte unserer Kanzlei Teil ihrer täglichen Tätigkeit und damit in vielen Fällen weitgehend Routine. Ob defekter Flatscreen, ein Motorschaden beim Gebrauchtwagen oder Schimmelbefall beim Hausbau, wir beraten und vertreten Sie gerne bei der Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen – in allen Bereichen.
Rechtsgebiete
- Gewährleistung
- Händlerregress
- „Schadenersatz statt Gewährleistung“
- Garantie
- Schadenersatz, Mangelfolgeschäden
- Unternehmensrecht
- Verwandte Rechtsgebiete (Irrtum, laesio enormis, Wucher, Verzug etc.)
Leistungen unserer Kanzlei u.a.
- Beratung und Vertretung bei der Geltendmachung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen (z.B. Geltendmachung von primären und sekundären Gewährleistungsbehelfen, Beurteilung der Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen, Verjährungsproblematiken, Beweisschwierigkeiten etc.)
- Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Hotel- und Reisebuchungen
- Beratung und Vertretung in gewährleistungsrechtlichen Spezialfragen (Händlerregress, „Schadenersatz statt Gewährleistung“, Rügepflichten etc.)
- Geltendmachung von Regressansprüchen im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen
- Beratung und Vertretung bei der Geltendmachung oder Abwehr von Garantieansprüchen (einfache Garantie, Herstellergarantie etc.)