Ziel und Zweck des Schadenersatzrechts ist die Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt, man spricht auch von einer Ausgleichsfunktion. Dort wo dies nicht möglich ist gebührt Wertersatz (z.B. bei Personenschäden). Schadenersatzrechtlich relevante Schäden können einerseits zwischen Vertragspartnern entstehen (vertragliche Haftung), häufig stehen Schädiger und Geschädigter jedoch in keinerlei Verbindung zueinander (deliktische Haftung) und sind einander völlig fremd. Umso wichtiger ist ein kompetenter Partner, auf den Sie sich verlassen können und, der Sie auf Ihrem Schaden nicht sitzen lässt.
Vom Schadenersatz infolge eines Verkehrsunfalls über Schmerzengeld bis hin zu Regressansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG), wir beraten Sie in sämtlichen Angelegenheiten des Schadenersatzrechts und unterstützen Sie etwa bei der Klärung von Verschuldensfragen, Fragen der Schadensfeststellung, Kausalitätsproblematiken oder Beweisschwierigkeiten. Zudem übernehmen wir selbstverständlich auch die Abwicklung der Korrespondenz mit Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen für Sie.
Rechtsgebiete
- Allgemeines Schadenersatzrecht
- „Schadenersatz statt Gewährleistung“ § 933a ABGB
- Verkehrsunfallsrecht
- Produkthaftungsrecht
- Bankenhaftpflichtrecht
- Bauhaftpflichtrecht
- Krankenanstalten- und Arzthaftung
- Providerhaftung
- Amtshaftungsrecht etc.
Leistungen unserer Kanzlei u.a.
- Beratung und Vertretung bei Ansprüchen aus vertraglicher und deliktischer Haftung
- Beratung und Vertretung bei Verkehrsunfällen, Sportunfällen, ärztlichen Kunstfehlern, fehlerhaften Anlageberatungen etc.
- Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen vor Gericht und Durchführung von Haftungsregressen
- Beratung und Vertretung in schadenersatzrechtlichen Spezialfragen (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung, vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, Wegehalterhaftung, Tierhalterhaftung, Bauwerkehaftung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten etc.)
- Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Bauhaftpflicht
- Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
- Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)